Mit einer Stiftungsurkunde verpflichten sich Stifterinnen und Stifter, ein bestimmtes Vermögen einem bestimmten Zweck dauerhaft in Form einer Stiftung zu widmen.
Stiftungsvermögen kann sein: Bargeld, Wertpapiere, Grundstücke, Gebäude, Sachen, Rechte aller Art, Unternehmensanteile. Lediglich die Zinserträge des Vermögens dienen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes. Beides soll im angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Bei Immobilien ist es erforderlich, dass die Verwaltungs- und Erhaltungskosten aufgebracht werden können
In der Satzung werden Konzept und Identität der Stiftung festlegt. Stifterinnen und Stifter erklären darin ihren Willen, für welchen gemeinnützigen Zweck der Zinsertrag aus ihrem Vermögen eingesetzt werden soll. Um die Steuerbegünstigung zu erhalten, müssen die Erträge und erhaltenen Spenden zeitnah und umfassend für den Stiftungszweck verwendet werden. Ausnahmen regelt die Abgabenordnung im § 58.
Eine Zustiftung ist dann zu empfehlen, wenn Sie sich für einen bestehenden Stiftungszweck engagieren möchten, Ihnen aber der Aufwand für die Errichtung und Verwaltung einer eigenen Stiftung zu hoch ist. Wenn die Stiftungszwecke übereinstimmen bzw. die Satzung entsprechend erweitert worden ist, fließt die Zustiftung in das Grundstockvermögen der Stiftung und bleibt somit erhalten. Für Zustiftungen gelten die gleichen Steuervorteile wie bei der Stiftung.
Bereits ab 5.000 Euro ist es möglich, den genauen Förderzweck einer Stiftung selbst zu bestimmen und ihr einen Namen zu geben - vielleicht den eigenen!
Beteiligen Sie sich am Aufbau der Stiftung stellwerk:
Evangelischer Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten
Verwendungszweck: „Stiftung stellwerk“
Bank für Kirche und Diakonie e.G.
IBAN: DE 42 3506 0190 2001 062010
BIC: GENODED1DKD